xxviijDergleichen Citation kan auch erkandt vnnd außbracht wer-den, wan der beclagter seine defensionall artickell mit zeugen be-weisen will.Form einer Citation an die parthey / dargegenman Zeugen fueren will.Ch N. Richter oder Scholthiß, ꝛc. Empiete euchIN. meinen freundtlichen gruͤß / vnd fueg euch hiemitzu wissen / das ich vff N. bescheen ansuechen in den gebrechen sich zwischen euch beiden erhaltendt / ettlicheernente Gezeugen vff N. tag zu fruer tagzeit hieherfur Gericht zu kommen Citirt, vnd termin dieselben Gezeugenalda fürzubringen vnd verhören zulassen, angesetzt, welchs icheuch hiermit verkünde / vnd euch darzu lade / ob jhr vff jtzternan-ten tag auch dabey sein oder schicken wolten/ zu sehen vnd hören/die fürgestalte Zeugen schweren / vnd ewere Interrogatoria oderfragstück vff des producenten Artickel zu vbergeben / welche Ar-tickell ich euch auch hiemit in schrifften vbersende. Dann jhr kom-met oder nicht / soll gleichwoll was recht ist / gehandelt vnd gethanwerden. Wolt ich euch / darnach im besten zu richten wissen / nichtverhalten / Datum ꝛc.Form schlechter Compulsoꝛiall / zu außbrin-gung Statuten oder schrifftlichervrkunden.Ir N. Empieten euch den Ersamen Schol-theissen, Bürgermeister, Scheffen vnd RhatOzu N. vnsern gruß / vnd fuegen euch hiemit zuwissen / Nachdem N. heut dato vor vns gericht-Olich erschienen / vnd zu außbringung ettlicher✋Statuten / gewonheiten / Priuilegien / Ordination / Contracten /in ewerm Gerichts oder Statbuch geschreben, so ihme zu der sa-chen
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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