clxcvijForm eines Compaßbrieffs / zeugen in an-derm Gerichtszwanck gesessenzuuerhören.Ir embieten euch N. vnſern gruß/ꝛc. vnd thuneuch hiemit zu wissen / das zwischen N. vnd N.rechtfertigung sich für vns erhelt / darin gemel-ter N. bedacht / seine meinung vnnd intent mitzeugen als er sagt / ewerm Gerichtszwank vn-derworffen, zu beweisen, Damit dan Rechtliche wairheit außmangel der beweisung nit hernider gedruckt werde / So stehet anench vnser bitt vnd begeren, ir wollet dieselben ewerm Gerichts-zwanck vnderworffen, so der bemelt N. euch benennen wirdt, ei-tiren / von jnen jre geschworen zeugnuß auff die ingeschlossen arti-ckell nach form der Rechten zwingen, der wairheit zeugnuß zugeben, jr zeugsagen eigentlich beschreiben lassen, vnnd vns vnderewerem Insiegell verschlossen fürderlich zuschicken / rc.Form einer Citation wider die Ge-zeugen.Jr Scholthiß vnnd Scheffen zu N. entpieteneuch N. N. vnd N. vnsern freuntlichen gruß /vnd fuegen euch hiemit zu wissen / Nachdem irDin sachen zwischen N. Clegeren eins / vnnd N.Beclagten andertheils vnerortert vor vnnsschwebent / zu zeugen angegeben / Das wir darumb vf anhalten be-meltes Clegers nachfolgende ladung wider euch erkent / Heischenvnnd laden der wegen euch vff N. tag zu fruer tagzeit vor vnß al-hie in Gericht zu erscheinen, vnd vff bemeltes Clegers vbergebneClagartickell / vnd des beclagten fragstuck / souill euch dauan kundig vnd wissig / kundtschafft der warheit mittell eidts vonn euchzu geben / Datum rc.R iij Der
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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