Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxcvjex secundo Decreto inzusetzen/ vnd daruff ladung zuerkennen/ Der-halber laden vnd heischen ich dich / das du vf N. tag fur Gericht erscheinest / zu sehen vnnd zu hören / gemelten Cleger in die streitigegueter ex secundo Decreto / das ist auß der zweiter erkantnuß / inzu-setzen / oder rechtmessige vrsachen warumb solichs nicht geschehensoll, furwendest, Dan du thuest das oder nicht, wirdt nicht desto-weniger ꝛc.Form einer Commission allein Zeugen zu verhoeren.Ir N. Empieten euch N. vnsern gruß rc. vn gebeneuch hiemit zurkennen / Als sich allerhandt forderung vnd gerichtliche anspruch zwischen N. vndN. erhalten / vnd wir zu Richtlicher vßfuerungvmb notturfftige hilff des außtreglichen Rech-tens (die wir niemandt versagen sollen) gebetten worden, auchvor vns zum Rechten so weit vortgefaren, das N. zu bewerungseiner sachem zeugen zufueren gemeindt / welches wir jm dan auchzugelassen / Dieweill vns aber anderer obligender geschefft halbersolichem Zeugen verhuer außzuwarten nicht gelegen / So ersuchewir euch demnach von Gerichts vnnd Rechts wegen, das jr dieZeugen so euch N. fürstellen vnnd benennen wirdet, auff die ingeschlossen Artickell / vnd der partheien fragstuck / in eines Monatzfrist / nachdem euch dieser brieff vberandtwort / durch euch selbst /oder ein ander tuegliche vnuerdachte person rechtlich fur euch zuheischen / zu beeiden / mit fleiß zuuerhören / der Zeugen aussag beschreiben zu lassen / vns die mit sampt den Articulen vnd fragstuc-ken / auch allem proceß fur euch beschehen / vnder ewerm einsiegellverschlossen / getreulich vnnd vff das furderligst vns zu zusenden /Vnd ob sich ettliche Zeugen darin widersetzen wurden / dieselbenbey zimblicher peen des Rechtens zu zwingen / der warheit zeug-nuß zu geben.Form