Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exciiijForm einer Citation / wann einer den kommerentsatzt / vnnd sich zu Recht erbotten /aber doch zum ersten nichterschienen / wie derzu laden.) Ch N. Richter oder Scholthiß / rc. Embieten euchN. meinen gruß / Vnnd thue euch hiemit zu wissen /das heut dato anberurtem Gericht erschienen ist N.vnd hat einen kommer den er auf ewer person fur N.summa glden thun lassen, geöffnet, vnd so jhr miroder dem Gerichtsbotten versprochen, am negsten Gericht zu er-scheinen / vnd nicht erschienen / hat er ewern vngehorsam beklagt /Mit bitt / ihme darauff ladung gegen euch zuerkennen / ewere not-turfft gegen sollichen kommer wes jhr des zu haben vermeinten /fürzuwenden. Nachdem jme dan solliche ladung erkent / So er-nen ich euch einen entlichen Gerichtstag / Nemlich N. negst-künfftig / souern der ein Gerichtstag sein wirdt / sonst aber de negsten Gerichtstag darnach folgende / den morgen zu N. vhren selbsteigner person, oder durch ewern vollmechtigen Anwaldt an be-stimbtem gericht zu erscheine / nvnd ewere notturft fürzuwenden.Wann ihr alsdann allso kommet, oder nicht, wirdet nyt desto-weniger auff ansuchen des gehorsamen theils im Rechten wiesich gebuert, procedirt werden. Wolt ich euch nyt verhalten,darnach am besten wissen zu richten ꝛc.Form