exciiijForm einer Citation / wann einer den kommerentsatzt / vnnd sich zu Recht erbotten /aber doch zum ersten nichterschienen / wie derzu laden.) Ch N. Richter oder Scholthiß / rc. Embieten euchN. meinen gruß / Vnnd thue euch hiemit zu wissen /das heut dato anberurtem Gericht erschienen ist N.vnd hat einen kommer den er auf ewer person fur N.summa glden thun lassen, geöffnet, vnd so jhr miroder dem Gerichtsbotten versprochen, am negsten Gericht zu er-scheinen / vnd nicht erschienen / hat er ewern vngehorsam beklagt /Mit bitt / ihme darauff ladung gegen euch zuerkennen / ewere not-turfft gegen sollichen kommer wes jhr des zu haben vermeinten /fürzuwenden. Nachdem jme dan solliche ladung erkent / So er-nen ich euch einen entlichen Gerichtstag / Nemlich N. negst-künfftig / souern der ein Gerichtstag sein wirdt / sonst aber de negsten Gerichtstag darnach folgende / den morgen zu N. vhren selbsteigner person, oder durch ewern vollmechtigen Anwaldt an be-stimbtem gericht zu erscheine / nvnd ewere notturft fürzuwenden.Wann ihr alsdann allso kommet, oder nicht, wirdet nyt desto-weniger auff ansuchen des gehorsamen theils im Rechten wiesich gebuert, procedirt werden. Wolt ich euch nyt verhalten,darnach am besten wissen zu richten ꝛc.Form
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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