cxciijEin ander form eines Vidimus.Ir N. Thun kundt allermenniglich / vnd beken-nen offentlich mit diesem brieff / daß vnß N. heutdato einen Pergamenen brieff vonn N. gegebenvnnd auffgericht furbracht / vnd vleissig an vnßbegert hat / Dieweill solicher brieff durch Was-ser, Fewr, Diebstall, Raub, oder vber Landt zu fueren, baldtschaden entpfangen kundte / wir wollten denselbigen allenthalbennach notturfft besichtigen / vnd ihme ein Transsumpt oder gleub-liche vrkundt daruber machen lassen, sich des an den ortern da-hin er sollichen Heubt vnd Originallbrieff ohn mirckliche sorgenicht wuste zu bringen / zu seiner notturfft zugebrauchen / welcherbrieff von worten zu worten laut wie hernach folgt:Ich etc. Inseratur totus tenor. Dieweill wir dann nach eigent-licher besichtigung obinserirten brieff an schrifften / PergamenSiegell vnnd sonst allerding gerecht, vngeradirt, vncancellirt,vnd on allen mangel vn gebrechen / auch nach beschehener fleissigercollationirung von wort zu wort mit dissem vnserm Vidimusgleichlautendt befunden vnd erkandt / haben wir vorgemeltem N.diß Transsumpt vnd glaublich vrkundt mit vnserm anhangen-den Siegell gegeben vnd mitgetheilt. Geschehen im jhar rc.FormO)
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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