Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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xxcijan Siegell so durch glaubwirdige Gezeugen fur rechtfertig re-cognoscirt vnd erkant worden / vnd sonst an dem Pergamen / schriften vnd worten vnuersehret / vngeradirt / vngedeliert / vnd sonstenohn allen argwon gantz gerecht befonden / So haben wir obge-dachtem N. diß vnser Vidimus / Transsumpt vn Exemplar mit-getheillt / Also das demselben fur vnd bey menniglichen / in vnndausserhalb der Gerichte / gleich dem Original / krafft / macht vndgantzer glaub gegeben werden soll / vnnd derhalben in der Ersa-mer N. vnd N. als Gezeugen darzu sonderlich erfordert, vnd invnsers hierunden geschreben Notarien gegenwertigkeit, mit vn-serm Siegel obermeltem N. zustellen vnd geben lassen. Geschehenseindt diese dingen zu N. jm jhare rc.Vnderschrifft.Je weill ich bey vberantwortung / verlesung / besichtigung vnnd auscultierung angezeigtes versiegel-ten brieffs / auch allen anderen obgedachten din-gen sampt den vorigen Gezeugen gegenwertig ge-wesen bin/ sollichs dermassen gesehen vnnd ge-hort / hab ich sollich Instrumentirt Vidimus daruber gemacht /gegen vn mit obgemeltem heufftbrieff vbersehen / vnd vergleicht indiese öffene form gebracht ꝛc.Nota: Wann ein sach am Rechten anhengig, vnnd einParthey gegen die andere nicht der Originallbrieff / sonder Vidimus gebrauchen wulte / Alßdann erfordert die notturfft / dasder gegentheill wan das Vidimus gemacht werden soll / mit dar-bey bescheiden werde.Ein