excauch vns / oder vnse volmechtigen / zu beiden theilen auff gelegenezeit vnd beqwemen ort furbescheiden / vnnd einen billichen spruchnach ihrem besten verstandt in den vorangezogenen gebrechenthun sollen. Wes nu dermassen durch sie eindrechtig / oder durchdas mehrer von ihnen außgesprochen / das sollen vnd wollen wirvnnd vnsere Erben stet / vast vnd vnuerbrochen halten / vnnd demallso ohn einiche Appellation / Reduction oder Supplication (deren wir vns hierinnen allerding begeben / vnnd darauff gentzlichverziegen) geleben vnd nachkommen. Zu vrkundt ꝛc.Nota. der Artickell vonn der geltpenen damit aller-handt Compromissen destomehr bestetigt /kan zu ende derselben mit folgendenworten geſatzt vnnd außge-truckt werden / rc.Eleben vnd nachkommen / ꝛc. Alles bey einer nam-haffter peen vnd geltstraff / Nemlich N. goltguldenwelche die parthey so diesem Compromiß zuwid-der sein vnd handlen wurde / zum halben theill demDurchleuchtigen Hochgebornen Fursten vnndHerrn, Herrn Wilhelmen Hertzogen zu Gülich Cleue vnd Berg,etc. vnserm gnedigen Herrn / vnd die andere helffte der gehorsamervnd haltender partheien zuuerrichten, vnnd doch daneben gleich-woll dem spruch wircklich nachzukommen schüldig sein soll / rc.Form welcher massen die Compromissarienoder scheidtsfreunde jhr Laudumoder spruch zu thun.Jr N.N. vnd N. Thun kundt / Als ſich irrun-gen vnnd gebrechen von wegen N. forderung /zwischen N. Clegeren eins / vnnd N. beclagtenandertheils / erhalten / welche durch beide Par-theien
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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