elxxxixKlegers zweiter, vnd mein des Beklagten dritter schrifft, allernotturfftiger schein vnd beweiß so ein jeder von vns zuhaben vermeint mit inbracht werden / Welcher theill auch one rechtmessigeverhinderung seine schrifft in vierzehen tagen nicht einbrengenwurde / derselbig soll deren verlustig / vn gleichwoll auff die andernohne behelff oder einrede, des spruchs gewertig, vnd demselbenzu geleben schuldig sein. Vnnd wann wir allso vnsere schrifftensampt allem notturfftigen schein vnd beweiß gegen einandern eingebracht, So sollen die Scheidtsfreunde dieselbige binnen N.zeit mit vleiß ersehen vnd erwegen / vns folgendts zu beiden thei-len auff gelegene zeit vnd beqwemen ort fürbescheiden / vnd einenentlichen billichen spruch / nach jhrem besten verstandt / in den vor-angezogenen gebrechen thuen. Wes nu dermassen durch sie ein-drechtiglich / oder durch das meherer von ihnen außgesprochen /das sollen vnd wollen wir vnnd vnsere Erben steet / vast vnnd vn-uerbrochen halten / vnd dem also ohn einiche Appellation / Reduction oder Supplication (deren wir vns hierinnen allerding be-geben / vnd daruff gentzlich verziegen) geleben vnd nachkommen.Zu vrkundt / ꝛc.Ein ander form eines Compromiß.Jr N. Kleger eins / vn N. beklagter andertheilsOThun kundt vnd bekennen hiemit / Als sich zwischen vns jrrungen vn gebrechen erhalten / vonSwegen N. forderung, deren wir vns vnderein-andern nicht vergleichen oder entscheiden mü-gen / Das wir demnach zu verhütung lanckweiligen Rechtens /vnd zu mehrer befürderung friedens vnd einigkeit / obgemelter gebrechen halber in N. N. vnd N. Compromittirt / vnd dieselbigean sie veranlast haben, Compromittieren vnd veranlassen hie-mit / wie sollichs vermög der Rechten am bündigsten vnd besten-digsten geschehen soll / kan oder mag / allso / das wir inwendig N.zeit vnsere klagt / antwort vn allen notturfftigen bericht / schein vnbeweiß obbestimpten Scheidtsfreunden fürbringen / welche sol-lichs alles binnen N. zeit mit höchstem vleiß ersehen vnd erwegen /auch
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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