Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxxviijauch vilgemeltem vnserm Actoren/ des orts von vnsert wegen zuerscheinen / vnd dasselbig also mündtlich oder schrifftlich im Rech-ten zu bitten, hierneben vnsere vollkommen macht vnnd gewaltzugestelt. Alles wie Recht vnd gebreuchlich. Vnd dessen zu wha-rem vrkundt / rc.Form eines Compromiß.Ir N. Cleger eins, vnnd N. beklagter ander-theils / Thun kundt vnd bekennen hiemit / Alssich zwisschen vns jrrungen vnd gebrechen er-4halten, vonn wegen N. forderung, deren wir6vns vndereinandern nit vergleichen oder ent-scheiden mögen, Das wir demnach zu verhuetung lanckweili-gen Rechtens / vnd zu mehrer befurderung fridens vnd einigkeit /obgemelter gebrechen halber in N. N. vnnd N. Compromittirt,vnd dieselbige irrungen an sie veranlast haben / Compromittierenvnnd veranlassen hiemit / wie sollichs vermög der Rechten ambundigsten vnd bestendigsten gescheen soll / kan oder magh / Allsodas ich N. Cleger alle meine notturfft vnd zusprach wider N. be-klagten in dreien schrifften vnd termynen einbrengen / N. beklag-ter seine exception vnd gegenwehr gleichßfals in dreien schrifftenvnd termynen auch dargegen furwenden / Vnd ein jheder mit denselben dreien schrifften schliessen. Vnd soll allso ich N. Cleger mei-ne erste schrifft binnen den negsten vierzehen tagen für obgnan-ten Compromissarien oder scheidtsfreunden zweifach oder düb-bell inlegen / daruon dieselbige das ein behalten, vnnd das anderalßbaldt vff mein vnkost dem beklagten zuschicken / welchen vonnderselbiger zeit an / nach bekommung sollicher meiner schrifft seingegenschrifft in gleicher frist vnnd vff seine vnkost dubbell abferti-gen / vnd obgemelten Scheidtsfreunden zustellen / Vnd soll allsovon vns beiden theilen auff jhedes gebürliche vnkost, mit den andern schrifften wie gehort/ biß so lang das jhede part in ernantergebürlicher zeit seine drey schrifften zweifacht eingebracht, auchgehalten / vnd alle neuwerung / biß zu entlicher erorterung der sachen / von vns beiden vermitten bleiben. Vnd soll neben mein desClegers