clxxxvjpilligkeit wegen schuldig ist, vnnd darfür hiemit gewarnet seinsoll.Wiewoll vonn einer jheder sachen / gewaldts oder Conceptsform anzuzeigen zu weitleuffig / auch dweill allerhandt nutzlicheFormularen in truck außgangen / nicht nöttig / Dieweill aber et-liche Gerichtsschreiber vnd Notarien ihrer vnwissenheit / vnfleißvnd saumnuß halber vill nichtigkeiten vnd mengell biß daher be-gangen, darauß die partheien in gefarligkeit vnd schaden gefuertworden / So sein zu verhuetung weitern vnrichtigkeiten ettlichegemeine formen, so fast teglichs fürfallen, hernach angezeigt,darin sich ein schlechter vngeubter Gerichtsschreiber oder Nota-rius (souill des einem jheden Ampts halber geburt) ersehen / vnndnach gestalt einer jheden sach destobaß richten möge.Form eines gemeinen gewaldts.)Ch N. beken öffentlich / rc. Als sich von wegen N. gueter/ ꝛc. ein rechtfertigung zwiſchen mir als anklegeran einem, gegen vnnd wider N. beklagten anderstheils / an dem Gericht N. erhalten thuet / vnd dannich meiner anderer obligenden geschefft halber / der ineigner person nicht abwarten kan, das ich demnach N. gantze volmacht vnd gewaldt gegeben hab, vnd thuen sollichs aller besterbestendigster form vnd maß, wie das geschehen soll, kann odermag / an meine statt zuerscheinen / N. beklagten Rechtlich furzu-nemen, zubeklagen, rede vnd widerrede zu thun, zu antworten,alle vnd jhede inrede vnd brieffliche vrkundt, zeugen vnd allerleybeweisung fürzubringen / vnnd gegen die inbrachte zu excipijren /Auch andere Rechtliche beschirmung / hilff vnd notturfft / mundtlich oder schrifftlich fürzuwenden, den krieg Rechtens zu beuestigen / einen jeden zimblichen eidt / vnd sonderlich fur geuerd / genantJuramentum calumniæ, in mein seel zu schweren, alle wesentlichetermyn zu halten / in sachen zu beschliessen / Bei vnd Endturtheilhören / kosten vnd schaden zuuerrichten begeren / vnd darbey Eidtin meine seell zu schweren / behalten / einzunemen / derhalber vndvmb
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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