clxxxvtion seines Prothocols verfasse / oder die offne vn gemeine Instrumenten (souern er darin nicht sonderlich verhindert) ingrossiere /Jdoch mag er in seinem Prothocoll mit kurtzen worten die hauptClausulen oder substantz der handlung vn Contracts so vor jmegeschicht / beuorab auch die Clausulen von den verzeichnussen in-schreiben / vnd die solemniteten des eingangs vnderlassen / mit an-zeig des jars / Monats / tags / stundt vnd malstadt.Sonst soll in dem offenen Instrument vnd desselben solemni-tet, die gemeine wolherbrachte form gehalten werden, als deranfang Göttliches Namens, die jharzall vnsers heils, Römischzinß zall gnandt Indictio / der nam des Pabst oder Keysers / Mo-natt, tag, stundt, malstadt, vnnd an welchem ort derselben, mitweiterer erzellung gepflegter handlung vnd ingewilligten Con-tracts / sambt allen vnd jheden Clausulen vnd verzeichnussen / dieauch den Partheien oder Contrahenten summarie erzelt / vnndehe sei ins rein geschreben / vorgelesen / darauff auch ihre verwilli-gung vnd bedencken angehort, vnnd folgendts das alles ingros-sirt werden soll, Doch mit der bescheidenheit, das der Notariusvleissig vffsehens hab, vnd woll verstehe, was vor jme gehandeltvnd gebetten worden, auch sollichs auffrechtig vnd getrewlich,ohn einiche verschweigung der warheit oder falsche inmisschung /sambt allen vnd jheden Clausulen aufschreibe in bedenckung daßer ein diener gemeineß nutzeß/ vnd seineß Ampts halben schuldigist, whare richtige Instrumenten der gepflegten Contracten vndhandlungen, auff zimbliche belhonung zu machen, vnd den Par-theien die sollichs begeren / mitzutheilen.Darumb er auch in abschreibung, ingrossierung vnd ferti-gung seiner Instrumenten ein vleissig anmirckens haben vnd be-hütsam sein soll / das er nichts / sonderlich an verdechtigen ortenradiere / zwischen den Linien oder auff daß spacium herauß etwaßsetze / oder sich in erzellung der geschicht vnnd gepflegten handlun-gen jrren thue, dweill den Partheien darauß ein grosser vnkost,gefärligkeit vnnd vnrechtigkeit erwachssen kann, dessen alleß ab-trag vnnd bekerung zu thun, der Notariuß vonn Rechtß vnndQ iij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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