Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxxijnenterisiert oder mit Recht ingedingt wurde / Soll der Gericht-schreiber die gelegenheit vnd das befinden / auch in massen wie vorgemelt vffzeichnen / vnd in das Bruchtenbuch setzen.Es soll auch der Gerichtsschreiber alle vberfarung vn vbertret-tung, es sei an den Gerichtern oder sonst, da meinem gnedigenHerrn bruchten auß entstehen, neben den Vögten, Scholtissenoder Richter auffzeichnen, dem Amptman vnd Bruchtenmei-ster furbringen / vnd daran sein / das nichts darinnen verhalten /verschwegen / noch jhemandt vbersehen werde.Zu dem vleissig auffsicht helffen haben / das der bruchten Ordnung trewlich vnd vleissig nachkommen werde, vnd so darin ge-brechen befunden / soll er bey seinem eidt dem Amptman / Bruch-tenmeister oder Rheten meins gnedigen Herrn, da sich das ge-bürt / anzeigen / damit es gebessert werde.Auch soll er mit vleiß darann sein / vnd den Amptman / Vog-ten, Scholtiß oder Richter vermanen, das meins gnedigenHerrn Ordnungen / Edicten / vnd beuelhen gehalten vnd volnzo-gen / vnd wa darinnen mangell gespürt / das vngebuer abgestaltvnd gestrafft werde. Imfall aber sollichs nicht geschege, vnnd eres nicht besseren kündte, soll er dem Bruchtenmeister vnd Landtschreiber in verhoͤr der Bruchten bey seinem eide / waran es ge-mangelt, anzeigen, oder meins gnedigen Herrn Rheten sollichsangeben / damit besserung furgenommen / vnd gute ordnung ge-halten werden möge.Derhalber der Gerichtsschreiber auch vermanen soll, das obgemelte meins gnedigen Herrn gemeine Ordnungen / oder einzug daruon alle jhars einmall oder zwei, auff den hogen gedin-gen den vnderthanen verlesen vnd verneuwert werden.Neben dem soll der Gerichtsschreiber dem Vogten, Schol-chissen, Richter oder andern verordenten meins gnedigen Herrn,wes sie von seiner F. G. wegen zu thun haben, willig vnnd be-hüfflich