Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxxjin sachen darin er als Gerichtsschreiber vorhin gedienet / sonderdesfals mit seiner geburlicher zugeordneter belhonung sich be-gnügen laſſen.Wa auch der Gerichtsschreiber befünde / das die Botten vndFürsprecher sich vngebürlich hielten, oder die vnderthanen durchdieselbige oder sonst vngebuerlich beschwert vnnd bedrengt wur-den / soll er dem Amptmann vnnd Vogten / oder meins gnedigenHerrn Rheten zurkennen geben / damit es gebessert werde.Ferner sol der Gerichtsschreiber klarlich vffschreiben / weß auffden Herrn oder vngebotten gedingen gewyst / v erkandt wirdet /vnd wa einiche veranderung darinnen geschege / oder er vernemenkündte, das es vormals geschehen were, oder das sonst an meinsgnedigen Herrn hocheit vnnd gerechtigkeit abbruch oder verkur-tzung fürgenommen / soll er bey seinem eide anbringen.Wa es auch vff den vngebotten gedingen gewroegt / an den Ge-richtern / oder für dem Amptman vnd Vogten fürbracht / ober ersonst erfaren kündte, das von einicher partheien, Gerichts per-sonen / oder andern / einiche vbelthat / mutwill / gewalt oder vber-trettung, meins gnedigen Hein Ordnung vnd gebott zugegen,begangen / Dergleichen heimliche bedroͤchliche keuff / oder anderevngebuerliche handlungen geschehen weren / Sollichs soll er beyseinem eidt vffschreiben, vnd dem Amptman vnnd Vogten ange-ben, vmb darnach zu erkündigen, die gelegenheit vnnd berichtzuuerhören / vnnd folgendts nach befinden in das Bruchtenbuchzu setzen.Dergleichen wann er vernemen kann / das einiche peenen vonwilkhur, moetsonen, oder sonst, meinem gnedigen Herrn verfallen / Soll er die gelegenheit auch auffschreiben / vnnd dem Ampt-man vnnd Vogten anzeigen / vmb die inzuforderen.Wa nhotgerichter von Thodtschlegen oder andern vbelthatengehalten / kundt vnd kundtschafft verhort / der partheien gueter inuenteri⸗