clxxxsonst den partheien vff ihre ansuechen zu zeiten allerhandt Copienmittheilen muß, so sall ihme das erste Buch oder GerichtlicheProthocol vergunt werden / in güter gewarsam bey seinem ge-thanen Eidt zuhalten / nichts daruan ab oder zu zuthun / sonderallein gerurte Acta darauß trewlich vnd one einiche verenderungin der substantz vermög der Rechts ordnung zu extendieren / auchdie nötige Copien wie obgemelt / abzuschreiben / vnd soll darumbnach verfertigung der Acten vnd abgeschrebenen Copien / solicheGerichtsbücher oder prothocoll sampt allen einkhomenen producten, probationschrifften, zeugsagen vnnd beweisungen weder invorgerurte Scheffen kist zu stellen vnd zulegen gehalten sein.Zum dritten / Soll der Gerichtsschreiber ein gemein Ampts-buch haben, vnd wannehe der Amptman vnd Vogt von Amptswegen bescheidungen thuen, soll er die Clagten (souern die Par-theien die nicht schrifftlich vbergeben) in dasselbig Buch trewlichvffschreiben / vnd in beysein des Amptmans vnnd Vogten / Rich-ters oder Scholtissen den Partheien fürlesen.Gleichermassen sol er auch die antwordt des gegentheils / vndwie die sachen mit kundtschafft / beweiß vnd sonst befunden / vnddurch den Amptman vnd Vogten verabscheidt worden / vffschreiben / vnd doch erstlich hören lassen da es sich gebuert.Wa auch einich beleidt oder besichtigung gehalten / soll er dasbefinden vnd abscheidt gleichermassen vffschreiben.Der Gerichtsschreiber soll kheiner partheien mit schreibenoder reden dienen / tage halten / das wort thuen / noch rhaten / ge-gen die andere / Wa aber die vnderthanen außlendig zu thuen hetten, darinnen mag er ihnen zu ihrem besten in billigkeit rhaten,vnd sie forderen.Auch soll er von kheiner partheien die an den Gerichtern, beydem Amptman, Vogten, Scholtissen, Richtern, oder meinemgnedige Herrn zu thun hetten / einiche gabe oder geschenck nemen /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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