clxxixgeschrieben werden / zu beschönung alles gefarlichen verdachtsvnd besorgter vnrechtigkeit.Schließlich / nachdem in außfürung der Gerichtlichen Pro-ceß / am hochsten die schleunigkeit vnd fürderliche außdracht desRechtens zu betrachten / vnd das der lange verzug / so zu mirckli-chem nachtheill der Partheien reichen thut, souill möglich abge-schafft werden möge, So sollen die Gerichtsschreiber an allemihrem gepuerenden thun, vnd befürderung außtreglichen Rech-tens (souiell jhnen das obligen thut) nichts erwinden oder ersi-tzen lassen.Zum andern / Souill das zweite Buch betrifft / Sall der Ge-richtsschreiber darinn schreiben alle außgenge / verzig / auffdrach-ten / vnd ander vertrege / so für Gericht oder den Scheffen gehandlet / oder durch etliche Scheffen inbracht / vnnd auff welchen tagvnd zeit / in was beysein / vnd wie die geschehen / Vort die verschreibungen so durch die Gerichter besiegelt / doch beiden partheien /dergleichen dem Vogten vnnd Scheffen erst furzulesen, ehe esins rein in das Buch geschrieben werde, vnnd wannehe den par-theien von obgemelten außgengen / verzich / vffdrachten / vnd an-dern vertregen / brieff gegeben werden / alßdann soll im anfangetsollicher brieff die zeit sollicher verhandlung vermelt / vnd gleich-woll der datum der brieff gestalt werden / vff den tag alß der brieffoder gerichts schein auffgericht / dieser gestalt /Wir N. vnd N. thuen kundt / als in dem jhar vnd zeit N. durchN. ꝛc vnd jtzt N. vnd N. erschienen / vnd gezeugnuß der warheit begert / etc. Demnach bekennen wir rc.Es soll auch diß zweite Buch / wie gleichßfals des GerichtsSiegel / in die Scheffen kist gelacht / vnd darinnen verwart wer-den, von welcher kisten der Vogt einen, vnd die Scheffen zweenberscheidene schlusseln haben sollen.Dieweill aber der Gerichtsschreiber die Acta fertigen, auchsonst
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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