Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxviijhen / mit in das Gerichtsbuch verzeichnen sol / Imfal aber schriftlich appellirt / daruan wie obgerürt / meldung zuthun.So eine / oder beide partheien / aller gepflegter Gerichtshandlungen Copei begerten / soll man jhnen dieselbige zu jhederer zeit /nach beschehener rechtmessiger vnd nottürfftiger Extention / vndin massen sie an das Oberhaupt geschickt / vff gebuerliche belho-nung mittheilen / welche der Gerichtsschreiber wie sie in dem Ge-richtsbuch befunden / trewlich schreiben / extendieren / vnnd dochin der substantz nichts außlassen, zusetzen noch verandern, auchVogt vnnd Scheffen die erstlich gegen das Gerichtsbuch colla-tioniren sollen / jhedoch das die zeugensagen nit anders dann wieobgesetzt / mitgetheilt werden.Es sollen die Gerichtsschreiber sich auch erinnern / vn wissenshaben, das nach gesprochenen Endturtheilen khein weitere inla-gen durch den Richter der solich Endturtheill außgesprochen /angenomen werden mögen / in bedenckung das er dardurch sei-nem Richterlichen Ampt vnnd beuelh nachgesetzt, vnnd derwe-gen in denen sachen darinnen er ein Endturtheill gesprochen, vonwelchem appellirt worden, khein Richter mehr sein kann, solloder mag.Imfall aber in Beyurtheilen einiche beschwerungen einge-bracht / mussen dieselbige nach gestalt vnd befinden der sachen / an-genomen werden / dan der Richter solliche nach gestalt der sachenzu enderen / bei / zu / oder abzuthun / macht hat.Wa mann vmb einen glden / drey / vier / zehen / oder zwelff /pleitten wurde / dürffen die Gerichtsschreiber die lanckweilige processen nicht halten / sollen aber gleichwoll die hauptpuncten kurtzlich auffzeichnen / wie auch summarischer weiß ohne einichen zierlichen proceß vber solliche geringe sachen erkandt werden mag.Die brieff so ann den gerichteren zuuersiegelen / sollen durchkheine andere / dann allein durch die Gerichschreiber jhedes ortsgeschrie=