Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxxvijVnd sollen hinfürter die kunden vnd kundtschafften in ein be-sonder / vnd nicht ins gerichtsbuch geschrieben / den zeugen wie esauffgezeichent / erstlich fürgelesen / vnnd wa die es dermassen beja-hen / alßdann ins rhein vnd in ein besonder Rotel gestelt werden.Wann nu die zeugen / wie sich nach form der Rechten vnndder außgangner Gerichts ordnung gebuert, verhört, vnnd derokundtschafft gerichtlich publicirt / So sollen alßdan die Gerichtschreiber den partheien auff jhr erfordern vnd begeren / daruon abschrifft / vmb zimbliche vnnd gebuerliche belhonung geben. Dochso lang biß beider theils kunden verhört (souern die vorhanden)sollen des einen theils kundtschafften verschlossen bleiben.Wes nu der beklagter oder gegentheill wider solliche gefuertekunden vnnd jhr außsagen excipijren vnnd beschliessen / oder auchder Ankleger auff des beklagten eingefürte zeugsagen vnd bewei-sungen, gegenschrifft vnnd beschluß, schrifftlich inbringen odermündtlich fürtragen / damit sol es gehalten werden / wie hieobenvon einbringung der klagten gesetzt.Nach allem einbringen, beweisungen vnd schlußrede oder con-clusion der sachen / erfolgt sich die Sententz / welche nit / wie biß-anher beschehen / erstlich außgesprochen / vnd darnach ins Gerichtbüch geschrieben werden soll, sonder es sollen die Scheffen dasVrtheill zuvorn bey sich einhelliglich beschliessen / darnach durchden Gerichtsschreiber verfassen / ins Gerichtsbüch verzeichenen /vnd folgendts das begriffene Vrtheill beiden theilen im Rechtenpersonlich, oder durch jhre Anwelde erscheinende, schrifftlich er-öffenen / vnd öffentlich verlesen lassen.Wa nu vber sollich gegeben Vrtheill einich theill beschwe-rung truege, Mag derselb entweder staindes fuß am Gericht,oder aber inwendig zehen tagen, dauon, vnnd doch laut der Ord-nung vnnd derwegen außgangnen Edicts, appellieren, welchesauch der Gerichtsschreiber alsdan, souern es mündtlich gesche-hen /