clxxvjOriginalia der parthei so die inbracht / biß zu weder erforderungderselben / ihrer notturfft nach zugebrauchen habende / zugestaltwerden.Belangen den andern weg der beweisungen / Alls nemblichdie fürstellung der lebendigen khunden / Dieweil man vernomen /das ein parthei in abwesen der anderer ettwan auß mißuerstanthiebeuor ihre zeugen verhör angestelt / welchs dan der außgang-ner Reformation zuwider / So sollen die Gerichtschreiber die partheien des berichten / das in dem fall da der kleger oder beklagtereiniche kunden zu fueren gemeindt were, nötig sei, seinen gegen-theill darzu / mit ernennung der zeit vnd platzen / laden zulassen.Vnd damit das verhör der zeugen bestendig sein möge / sollendie Gerichtschreiber an den Gerichtern zurkennen geben / das nit(wie bißanher geschehen) zween, drei, vier, oder mehe zeugen zugleich / sonder ein jheder insonderheit auff die fürgestelte fragstuͤ-cken examinirt vnd gefraigt werden.Als auch dem Beklagten / wider denen die zeugen gefuertwerden sollen / vnnd nicht dem kleger so die kunden fürbringt / sol-liche fragstücken zu stellen gebuert / Ob nu woll der Beklagterkheine fragstücken dem Gericht furlegen wurde / So sollen dochRichter vnd Scheffen die gemeine fragstück in der Reformationbegriffen fur die handt nemen / vnnd daruff jhre frag thun vnndstellen.Ferner / Nachdem et wann auß vnuerstandt / in stadt der Arti-culen/ ein vermeß/ (welches fragstück/ die klagt gar nicht belan-gendt / begreiffen thuet) durch die partheien eingegeben / vmb dar-auff die zeugen zu erfragen / So sollen Richter / Scheffen vn Gerichtzschreiber sollichen vermeß nicht annemen / sonder die zeugenvff die klagt oder Artickel so vff die klagt schliessen / vnd durch dengegentheill verneindt vnd nicht gestanden/ allein examinieren vndfragen lassen.Vnd
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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