clxxiijAuch seine Defension, oder ander behelff, wa er sie hette, zu ge-leich inbrengen, Vann welchem allem in dem Gerichtzbuch mel-dung geschehen, vnnd dieselbige Producten mit dem dato verzei-chent werden sollen / wie hieroben von dem Libell gemeldet.Volgt hernach der Eidt fur geuerde / welcher so er von keinemtheill der partheien begert, auch kheines anzeichnens bedarff, so-uern aber beide, oder einer von dem andern, den erfordern thete,soll er / wie die ordnung sollichs mitbringt / so baldt er gedain / inden Gerichtlichen proceß mit verzeichent werden.Wes nu folgendts den beweiß belangt / so beide partheien zuthun vnnd fürbringen wurden / Soll man es damit halten wiehernach folgt.Nemblich so brieff vnnd Siegell / vnd sonst brieftliche vrkundtvnd schein furbracht / sollen die in Originali neben Copeien der-selbigen exhibirt / durch die Richter / Scheffen vn Gerichts schreiber collationirt / dem Gegentheill furgebracht / vnnd gefragt wer-den, ob er sie an Siegell, schrifften oder sonst auß erheblichen vr-sachen / verdechtig oder argwonig halte. In gleichem mit den In-strumenten zu handlen, vnnd den Beklagten zu fragen, ob er diehandt oder Notarium kenne vnd agnosciretNachdem auch die Gerichter bißanher wes von schrifftlichenkonden / als Jnstrumenten / vnnd andere brieff vnud Siegell / beydie Acta registrirt / biß zu dem Endturtheill / verhalten / welchesdan der außgangner Reformation zugegen / auch den partheienbeschwerlich, in ansehung, das die ingelegte brieff, an Siegellnoder sonst ettwan mangelhafftig werden / die partheien auch de-ren in andere wege notturfftig sein kündten / Imfall dan sollicheinbrachte brieff vnd Siegel / Instrumenten / oder andere schriftli-che vrkunden durch den gegentheil auß gutem bestendigen grundtwie obgemelt nicht impugnirt / So sollen die mit vbergebene Copeien durch das Gericht vleissig collationirt / vnnd folgendts dieOrigi-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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