Elxxvjger sollichs fordere, vnd letzlich was sein begeren von dem Rich-ter sei / in anmirckung / das die Sententz oder vrtheill auff die bitoder beschlüß des Libels gericht werden muß.Wann solliche des klegers mundtliche anspraich in das Ge-richtsboich vffgezeichet, sol der Gerichtsschreiber dieselbige demRichter vnd Scheffen erstlich in sitzendem Gericht fürlesen, vnderfragen, ob es also recht uffgezeichent, auch folgendts dem kle-ger / oder seinem vollmechtigen gleißfals fürlesen / vnnd fragen /ob nicht das seine meinung sei, Allso daß das Gericht vnd er esbejahen oder beneine, welchs bejahen der beneynen nicht vff derFürsprecher furtragen, sonder sein des Gerichtsschreibers vff-zeichnuß vnd verlesen / durch die partheien oder jhren vollmechti-gen Anwaldt geschehen soll / Neben dem gerurten kleger oder sei-nen vollmechtigen weiters zu fragen, ob er gedenck dabei zublei-ben / vnd souern der gegentheill kheine erhebliche außzuge zu ver-hinderung des kriegs Rechtens furbringen kündte, oder wurde,den gerichtlichen krieg zu beuestigen / sagt er ja / soll das auch indas Gerichtsbuch geschrieben werden.Imfall das vbergeben Libell oder mündtlich fürtragen in ge-schicht vnd petition dermassen vnschließlich furbracht / das mandarauff nichtz bestendiglich handlen oder ordnen mög / Soll derRichter macht haben / solich schrifftlich oder müntlich furtragenzu verwerffen.Dergleichen soll der Gerichtsschreiber des Beklagten ant-wordt (so durch das wort glaub wair / oder nit wair/ richtig ohneanhanck beschehen soll) oder aber seine außzuege / dilatorias excep-tiones / oder peremptorias in vim delatoriarum / ob er die hette / vnndmündtlich oder schrifftlich vortragen wurde / mit seiner angeheff-ter bit vleissig vffzeichenen / vnd jme darnach vorlesen / Wen aberkheine dilatoriae exceptiones vorgewendt / oder aber dieselbige durchVrtheill abgeschnitten vnd geurtheillt seindt, Soll der antwor-ter ohne fernern verzug die Litis Contestation oder beuestigung desKriegs Rechtens (so der Richter vonn ihme fordern soll) thun /Auch
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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