clxxiijSouil das erste Buch belangt / soll darin geschrieben werden /in welchem jhar / vnnd auff was zeit vnnd tag Gericht gehalten /welche zeit nach außweisung der tag des erscheinenden Monats,als auff dinstag den iij. oder iiij. des Monats Aprilis, vnd nichtnach ernennung der Heiligen tag (so die ettwan vngleich fallen)auffgeschrieben werden soll.Wer das Gericht besessen / der Vogt / Richter oder Scholtißselbst / oder wer von seinent wegen / vnnd wieuill Scheffen darbeigewesen.Darnach sollen die Gerichtsschreiber sich des ordentlichenProceß wissen zuerinnern / vnd demselbigen / souil sie betrifft / sichgemeß halten / auch mit daran sein / das von andern dem gleichs-fals nicht zuwidder gehandelt / vnd sonst alle nullitet vnd geferli-che verlengerung vermitten werde.Vnd nachdem etliche auß mißuerstandt / ehe sie jhre gegentheilans Recht geladen, jhre forderung im winckell, vnd nicht öffent-lich am Gericht / den Scheffen furtragen / oder sonst den Gericht-schreiber vfzeichnen lassen / So ist aller erst dem kleger nötig / seinengegentheill wie gewonlich / citieren zu lassen / welches dann ge-meinlich durch den Gerichtsbotten zu geschehen pleget.Darnach soll der kleger selbst / oder aber durch seinen volmech-tigen / seine ansprach für dem gericht vffthun / vnd da die schrifft-lich vbergeben / soll der Gerichtschreiber solichs in dem Gerichts-buch vermelden / vnd den tag wannehe sie inbracht / dabei / wie ge-leichßfals vff das Original Libel schreiben / auch alle andere schriftliche einkomene producta mit dem dato verzeichenen / vnd anstuntsitzendes Gerichts offentlich verlesen. Imfal aber die klagt vnderobgerurte Tax sich ertruege / vnd mündtlich geschehen wurde / saller vleissig acht haben / nit allein was es fur ein klagt sei / als ob sieherkomme von Erbschafft / Pachtung / Bürgschafft / außstain-der schuldt / oder anders / sonder auch auß was vrsachen der kle-P iij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten