Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clxvijund beuelh, das jhr mit ernstem vleiß darann seiet, damit obbe-stimbter Reformation, souill den proceß berürt, auch ann allenHoffsgerichtern vnd Laetbencken vnsers Ampts ewers beuelhs /hinfürter wircklich gelebt / vnd gerurter proceß nicht anders dannach außweisung derselben Reformation / gehalten werde. In-sonderheit dieweill vill mißbreuch vnnd vnordnung an gemeltenHoffsgerichten vnd Laetbencken befunden / deren besserung sichjhe niemandt mit einicher fuegen oder reden zu beschweren.Vnd nachdem an ettlichen Hoffsgerichtern khein Geschwo-ren noch Scheffen, sonder der gemein vmbstandt der Hoffsleut(dem doch das Ampt des Richters nicht beuolhen) die sachenmit vnuerstandt außweist / So ist vnser meinung vnd beuelh / dasjhr daran seiet / damit hinfurter an sollichen ortern die gemeineHoffs Menne ein anzall redlicher vnd geschickter personen / soder Hoffs Rechten vnd Gerichter erfaren, den Hoffsherrn pre-sentieren vnd anzeigen, vnnd darinnen allein die tueglichkeit derpersonen ansehen, auß welchen der Hoffsherr, nach vorgeendererkündigung / die geschicksten / vnd zu solichem Ampt am tuglich-sten vnd breuchligsten, souill deren an jhedem Hoffsgeding, dar-nach dasselbig groß oder klein ist / von nöten eracht / zu Geschwo-ren vffzunemen vnd zu verordnen, die dan folgendts, vnnd nichtder vmbstandt / in den streitigen fürfallenden sachen / vrtheill vndrecht sitzendt außzusprechen.Ir hetten auch vleissig vffmerckens zuhaben / vnnd nicht zuge-statten / das andere gemeine gueter / wider jhre art vnd natur / andie Hoffsgericht vnd Laetbenck gezogen / sonder bey jhrem gebür-lichen Landtrechten gelassen werden.Souill die Appellationen van den Hoffsgerichten vnd Laet-bencken belangen thuet / Dieweil deren etliche an vnsere hauptgerichter, ettliche auch an die Hoffs oder Laetenherrn geen, soll esdamit bei eines jeden habendem brauch vn alter herkumpst gehal-ten werden, Jedoch so jemant sich der Hoffs oder Laetenhern sen-tenß vnnd ergangen vrtheils in der zweiter instantz, beschwerenwurde /