clxiiijVan den Fatalien / vnnd wie diesel-bige zugelassen.Cap. xxxiij.O Stadthalter vnnd Mann van Lehen daruan anvns appelliert ist, zeit vnnd zill dem appellanten be-stimpt / in welcher er seine appellation verfolgen sol /so muͤß der appellant solichem nachkhommen / sunstwurd sein appellation desert vnd verlosschen.Wa aber Stadthalter vnd Man van Lehen kein zeit nennet /sollen die appellanten innerhalb dreier monaten nach dem auß-gesprochenem vrtheil jre appellation bei vnß als dem Lehenherrnanhengig machen / vnnd das instrument oder schein der gethanerappellation, sambt schrifftlicher verzeichnuß der vrsachen odergrauamina, warumb sie mit dem ergangnen vrtheil wider Recht,reden vnd billigkeit beschwert zu sein vermeinen / dubbel inbren-gen / damit das ein bey vnser Cantzley verbleiben, vnd das anderdem appellaten vff des appellanten kosten zugeschickt werden mö-ge. Wie dan auch dem appellanten solcher appellation halber so-uern die angenomen, in vnser Cantzlei ein vrkundts zettell mitge-theilt werden soll. Zudem das der appellant innerhalb darnachnechstfolgender dreier Monaten / Ye dreissig tag fur den Monathgerechent / die Acten voriger instantz außbringen / (welche Stadthalter vnd Mann van Lehen jme auch ohne einiche erforderungvon vnß / doch gegen geburliche belohnung / zustellen sollen) vnnddie sambt allem seinem bescheidt / schein vnd beweiß / khundt vnndkundtschafften / wes er des weiter als in voriger instantz durchihnen fürbracht / zuhaben vermeinte / in vnsere Cantzlei verschlos-sen vberliebern / vnd zu fürung solcher weiterer kundt vnd kundt-schafften, wir Commissarien verordnen vnnd geben sollen. Sodem appellanten aber die Acten geweigert oder verzogen / vnd erin den vorgesetzten stucken der beweisung / oder sunst auß erhebli-chen vrsachen verhindert wurde / sol er dasselbig vns / oder vnsernRheten
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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