Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clrijWa aber van Beiurtheile die wirckligkeit eines Endtvrtheilsoff sich tragen möchten / appellirt wurde / so sall die appellationallwege / es sei für sitzendem Mangericht alßbaldt / oder darnachfür Stadthalter vnnd zweien Mannen van Lehen, schrifftlich,vnd nicht mündtlich geschehen, vnd in solichem Appellation In-strument die vrsachen zugefuegter beschwerung außgedruckt / vnddas nicht vnderlassen werden.Wa zu rechter zeit vnnd in massen wie obgemelt / nicht appel-lirt wurde, oder aber die appellation als freuentlich vnnd widerRecht beschehen / nicht zuliessig / sall das vrtheill seine wircklig-keit erreichen / vnd in rem iudicatam ergehen / auch daruff mit gebür-licher Execution vnnd vollenstreckung wie fursteit, gehandeltwerden-Van nichtigkeit der vrtheill.Cap xxx.IN gemeinen beschrebenen Rechten werden ettlichefelle die nichtigkeit der vrtheilen belangen / angetzeigt /vnder welchen auch ist, so ein vrtheill in zeit der va-cantz vnd ferien / so zu notturfft der menschen inge-satzt sein, als im Arn, Herbst, oder dergleichen,außgesprochen / dan wes also gehandelt / ist in allwege nichtig vndvntuͤglich. Derwegen soliche nichtigkeit mit vleiß verschoint we-den sall.Welcher gestalt van der Execution außgesproche-ner vrtheill appellirt werdenmöge.Cap. xxxj.An execution oder vollenstreckung eines vrtheilssall nicht appellirt werden mögen / es were dannin der execution die maß / so darinnen gehaltenwerden soll, vbertretten. Vnnd wa soliche be-schwerde