chjworden / so sall solich vrtheill vff ansuchen der gewinnender par-they vollnstreckt / vnd in Lehenguetern dem verlierenden theil ersilich gebotten werden / solich Lehenguth in einer sicherer benanterzeit dem kleger zuzustellen vnd einzuantworten. Wa dann solicheinreumung des guts nicht geschege, sollen vnser Stadthaltervnd Amptleuth eines jedens orts / van vnsert als der Fürstlicherhoher Oberigkeit wegen die vollenstreckung thun / vnd der gewinnender Partheien gerurt Lehengut wircklich ingeben vnd besitz-lich zukommen lassen: Es were dann sach / das die parthey gegenwelche die vollnstreckung geschehen sal / rechtmessige vrsachen / dardurch mit der execution nach Ordnung der Rechte billich in rowzu stehen / dargegen fürwenden wurde.Wie van endt vnnd beyurtheillensall vnd mag appellirtwerden.Cap. xxix.A sich nach gesprochenem endturtheill ein partheyEbeschwerdt erfünde / mach dieselbige alßbaldt imfußstappen, oder bey sitzendem Gericht, in gegen-werdigkeit des Stadthalters vnd Man vann Le-Chen / in vnsere Chamer mündtlich appellieren / vndabscheidtz brieff / genandt Apostelen / begeren / oder aber schrifft-lich / vnd doch inwendig zehen tagen nach dem vßgesprochenemVrtheil van stunden zu stunde zu rechenen / entweder fur Stadthalter vnd Mann vin Lehen (souern mann die bekommen mach)oder fur glaubwirdgen Notarien vn Getzeugen wie sich gebürt /vnd zeugnuß brieff begeren. Welche appellation so sie vor Nota-rien vnd gezeugen wie jtztgemelt / ausserhalb Gerichts vnd in abwesen des gegentheils oder seines volmechtigen geschehen folgentzdem Stadthalter vnd Manné van Lehen / dergleichen auch demgegentheill binnen zeit des Rechtens / als binnnen Monats frist /insinuirt vnd verkundigt werden sall.O iij
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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