theischen Lehenleuth, nach gelegenheit vnnd wichtigkeit der sa-chen, vnd darnach es beide partheien inwilligen, bescheiden, wel-che dann samenderhandt / als Richter vnnd vrtheillsprecher / dieActa vnd Gerichtshandlung wie die ergangen / für sich nemen /dieselbige mit hochstem vleiß / vnnd ihrem besten verstandt nach /wie sie das vermoͤg jhrer pflichten zu thun schuldig / ermessen / vndwelcher theill das beste Recht / vnnd seines furtragens die meistefug vnd beweisung hat / erwegen / auch das vrtheill daruff grün-den vnd fassen sollen. Vnnd sall der Stadthalter gegen dieselbigezeit beide partheien durch sein offen schreiben, oder den Manbot-ten furheischen vnd beroiffen / gestalt zu hören / das vrtheill vßzu-sprechen. Vnd wa alßdan ein parthie vber soliche gerichtliche be-ruffung oder ladung vngehorsamlich / ohn das er einiche rechtmessige vrsach oder noit vor eroffnung des vrtheils furwendte / auß-bleiben, vnnd nicht erscheinen wurde, sall vff des gehorsamentheils beklagen vnd begern / das vrtheill nichtdestoweniger außgesprochen werden. In welchem vrtheill das jhenig so van dem kle-ger / oder auch dem beklagte in seiner vbergebener Defension vndgegenklag begert, vnd zu Recht gnüg bewiesen, erkandt, vnd derverlierende theil zu erstattung der gerichtlichen kost vnd schadensverdampt, oder aber dieselbige (da bewegende vrsachen darzu furhanden) gegen einander verglichen vnd compensirt werden sollen.Wa sie aber durch die verlierende parthie entricht werden müste /so sall nach außgesprochenem vrtheill / der jenig so dasselbig erhal-ten / solche kosten vnderscheidlich / vnd bei seinem geschworen leiblicheide beweren / daruf dan folgentz billige messigung geschehen sall.Van execution vnd vollenstreckungder Vrtheill.Cap. xxviij.O ein ortheill außgesprochen / vnnd daruann nichtappellirt / oder wann gleich daruon appellirt / vnnddie appellation auß rechtmessigen vrsachen nichtzugelassen, oder aber sunst verlosschen vnnd desertworden
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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