Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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clixein halbe beweisung hat: Allsdann mag demselbigen der Eidt /zu erfüllung seiner kundtschafft / nach vßweisung der Rechten,gestattet werden / Vnnd das allein vmb die sachen / daruann derjhenig so den Eidt thun soll / selbst wissens hat. Wa aber der wid-dertheill an gestatten soliches eidts, dardurch er vberzeugt, be-schwerung truege, vnnd in Recht gegrünte vrsachen, warumbder Eidt nicht geschehen soll, darthun wülte, dasselbig sall ge-hoirt / vnnd ferner der gebur vnnd billigkeit nach / darüber erkantwerden.Vann offnung vnnd publication der Zeu-gensage / auch beschluß dersachen.Cap. xxvij.Ann die zeugen verhoirt werden / vnnd ihrwissens gesagt haben / so mögen die partheiensampt oder besonder begeren / dieselbige zeu-gensage zu öffenen. Vnnd wann solichs allsogeschehen / sall ihnen abschrifft daruann mitgetheilt / auch zill vnnd zeit jhre notturfft dargegen fürzuwenden /gegeben werden.Es sall aber dem kleger / oder auch dem beklagten in seiner ge-genklag / nach beschehener eröffnung vnd publication der zeugen-sage, vff soliche jhre klag oder gegenklag, oder andere Artickell,welche den vorigen im verstande gantz zuwidder / ferner kundt-schafft zu fueren, nicht gestattet, sonder daruff beiden wider so-liche zeugensage, dergleichen auch wider jhre jhedes furbrengenzu reden / vnnd sunst jhre notturfft inzubrengen / vnd in der sachenzu beschliessen / alßbald zugelassen werden.Nach solchem beschlüß sal der Stadthalter zu den gerurten vierMann van Lehen / noch einen antzall der verstendigsten / vnpar-