clviijVan eigner bekandtnuß.Cap. xxiiij.As einer bekendtlich gesteit / wirdt billich fürgnugsam bewiesen angenomen vnnd gehalten /vnnd bedarff kheiner weitherer bewerung / al-lein soll dem so der forderung gesteit / zimlich zilvnnd zeit, nach gestalt der sachen vnnd perso-nen, gegeben werden, seiner bekandtnuß nach den kleger zu ent-richten.Van vermutungen.Cap. xxv.Vrch mangell der beweisung / werden ettliche sa-chen durch vermutung bewiesen, welche aber vn-gleich vnd vnderscheiden / ettliche auch mehe danndie andere / erheblich oder vnerheblich / starck vnndgewaltig / oder vntüglich geacht werden. Deßhal-ben der jhenig so vrtheill vnnd Recht sprechen wirdt, bedechtlichvnnd mit hochstem vleiß anmircken muß / ob soliche vermütun-gen beweglich / auch nottwendig / ansehenlich / vnnd dermassensein / das die sach dardurch gnugsam dargethan / Anders magnichts dardurch bewiesen werden.Van dem eidt der geschehener beweisungzu steur / zu Latin genandtIn supplementum probationisCap. xxvj.Vch geschicht ettwann / das auß mangell gnug-samen beweiß / der kleger oder beklagter / seineklage, oder antwort vnnd gegenklage nicht voll-khömlich / vnnd doch allso viell beybrengt / das er
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Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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