clvijgeben / vnnd die furgestalte zeugen deßhalben mit leiblichen ge-schworen eyden beladen werden, die waerheit niemandt zu lieboder zu leid / sonder allein dem Rechten zu stewr / zu sagen / es we-re dann / das ettliche zeugen durch die widerparthey solches eidtsfur obgemelten Stadthalter vnd vier Mannen vann Lehen wis-sentlich vnd williglich erlassen wurden.Vnd sall folgentz ein jheder zeug in abwesen der anderen / vndob die partheien wöllen / mit vbergebung gemeiner / oder auch sonderbaren fragstück / vnderscheidlich vff die inbrachte klag / vnnd hinwiderumb die gegenklag / schutz / vnd schirmartickell verhoirt vndgefragt, vnnd seine sage vnd kundtschafft getrewlich vnd fleissig-lich gemerckt vnnd vffgeschreben / auch die inbrachte brieff / siegell /vnd instrument, hantschriften vnd anders in gutem glauben er-kandt vnnd agnoscirt werden / doch dem gegentheill in allwege seiner inrede furbeheltlich. Es soll aber hinfurter kleger vnd beklag-ter jhe einer den andern (wie an ettlichen ortern mißbreuchig ge-schehen) zu zeugen nit furstellen mögen / in erwegung / einer ohnedas des anderen erhebliche artickell / wie Recht / zubeantwortenschuldig.Ob auch jhemandt zeugen fueren wolte / die vnß / oder vnsersStadthalters vnnd Manngerichts da die sach henget, gerichtzwangck nicht vnderworffen / der sal dem Stadthalter vnd Manvan Lehen solichs antzeigen, vmb notturftige Compasbrieff, zubehülff des Rechtens, mit inuerwarter Copey beider partheienvbergebener artickell, vnnd fragstück ihme mit zutheilen, solichezeugen des orts da die gesessen, dem Rechten zu steur zu verhö-ren / vnd ihre sage verschlossen zu vberschicken.Van
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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