clvjgebrauchen / vnd so offt ich in Recht gefragt werde / dieselbige sa-gen / vnnd nicht verhalten sall noch will / vund das ich niemandtjchtives geschenckt, verheischen oder versprochen hab, schencken,verheischen noch versprechen will / damit ich das vrtheill in diesersachen erhalten möchte/ anders dann das Recht zuliest / Trew-lich vnd vngeuerlich.Dergleichen schweert der beklagter / allein mit der anderung /das er gleub, er hab ein gute sach, sich gegen den kleger zuerwheren.Wann aber die heuptsacher beide / oder ihrer ein nicht zuge-gen, So sall des abwesenden Mombar den Eidt in sein eigen,vnd auch des principals Seel schweren, souern er vann demsel-bigen gnugsam gewaldt hat, den Eydt für geuerde sonderlichzu thun.Von bewerung der dargethaner klag / auch ge-genklag oder schutzrede / Dergleichen vonfürstellung / annemung vndverhör der Zeugen.Cap. xxiij.O nu der kleger, oder auch der beklagter, nach be-schehener beuestigung des gerichtlichen kriegs begeren wolte, seine klag oder gegenklag, schutzrede vndschirmartickell zu beweisen, sall er solchen beweißfur dem Stadthalter / vier Mann van Lehen / vnddem Lehenschreiber zu fueren zugelassen werden.Wa auch deren einer / oder sie beide / jhre klag vnd gegenklag /wie obgemelt, mit Registren, brieuen, oder sunst lebendiger kuntschafft beybrengen / vnd whair machen wulten / soll ihnen darzugeraume / vnd im Rechten nutzliche zeit / nemlich vier wechen ge-geben /
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten