Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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eiskeus beuestigen, sonder sich etlicher gebuerender außzüge, war-umb er zu antworten, oder sich in Recht inzulassen nicht schul-dig / gebrauchen wulte / das sall ihme vermög der Recht auch zu-gelaſſen ſein.Wie jhme gleichsfals frey stain sall / ob er kheinen außzug ha-ben kündte / oder den zu thun nicht gemeindt / seine gegenklag oderschutzrede (so er die zu haben vermeinte) mit der antwort / schrifft-lich oder mündtlich, nach seinem willen vnnd gefallen, inzubrin-gen / vnd daruff formlich zu schliessen vnd zu bitten.Van dem eidt für geuerde / zu Latin genandtIuramentum Calumniæ.Cap. xxj.Ach beuestigung des gerichtlichen kriegs van beiden theilen beschehen / sal der Eidt für geuerde (souern die erscheinende parthien beide / oder jrer einedes begerten / vnd anders nicht) wie nachfolgt geschworen / oder so der kleger den nicht thun wul-te seine klag verloren haben / der beklagter aber / da er den zu thunsich weigerten / geacht vnd gehalden werden / als ob er der klag ge-standen hette.Eidt fur geverde des klegers vndbeklagten.Cap xxij.Ch N. schweren zu Gott, das ich gleub, ich hab eingute vnd gerechte sach zu klagen / das ich auch zu ge-ferlicher verlengerung der sachen / kheinerley vff-schub noch vertzoch begeren oder suͤchen / die warheitgebran⸗