cliiijErscheinen vnd furtrag des Klegers / auchantwort des beklagten.Cap. xx.O Er kleger sall vff den bestimpten Gerichtztage sei-ne forderung vnd klag mit beuestigung des gerichtlichen kriegs (als das er die klag sage wair sein)schrifftlich oder mündtlich / wie es ihme geliebt / inbrengen oder fürdragen, vnnd doch lauter, klair,vnd verstendtlich/ auch ohne verzuch/ mit bestimmung seines/vnd des beklagten namens, auch außdrucklicher anzeige, wasvnd wieuil er begere, vn vß was vrsachen er seine forderung thue,und zu endt rechtmessig erzwinglich vnd schließlich bitten, allsodas dardurch der Stadthalter vnd Mann van Lehen seines an-ligens sich gnugsam berichten, nach befinden, ein gerecht billichvrtheill fassen, vnnd dasselbig den partheien widderfaren lassenmügen.Daruff der beklagter seine antwordt, wa er damit gefast, inmeinung, den gerichtlichen kreig gleichßfals zu beuestigen, alsdas er sage / die klag nicht whair sein / verscheidentlich / vnnd derklag gemeß / ohne anhanck / mündtlich oder schrifftlich geben / vndzu end bitten soll, sich daruan mit widderlegung kosten vnd scha-dens ledig zu erkennen. Oder aber wa er damit nicht gefast / seinbedencken vier wechen bitten vnd haben / vnnd nach verlauff der-selben / in massen wie obgemelt / antworten.Wurde aber der beklagter vngehorsamlich außbleiben, so sallgegen jhnen wie obgerurt / vnd Recht ist, in contumaciam odervngehorsam fortgefaren vnd gehandelt werden, so er auch vff er-hebliche vbergebene artickel ohn rechtmessige vrsachen in antwo-ten sich wurde verweigeren / deßfals sollen soliche artickell durchStadthalter vnd Mann van Lehen fur bekandt mogen angeno-men werden, imfall aber, gerurter beklagter erschienen were,vnnd doch vff die klag nicht antworten, noch den krieg Rech-tens
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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