Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cliijHinwiderumb aber / wa der beklagter zu der ersten / zweiter /oder dritter benachtung oder fürgeboth erscheinen / vnd der klegerals anfenger des gerichtlichen kriegs (der in allwege geschickt sein,vnd des Rechtens erwarten so Hongehorsamlich / vnd ohn chafftevnd rechtmessige vrsachen vßbleiben wurde, so mach der beklag-ter des klegers vngehorsam beschüldigen / der auch also vf sein begervan der beschehener benachtung oder fürgeboth / mit erstattungvffgangener nottwendiger gerichtskosten vnnd zerungen, ledigerkandt werden soll.Jedoch sall dardurch dem kleger vnbenomen sein / wa er vannseiner forderung nicht abstain wulte, das er den beklagten vffsnew / in massen wie burgerurt / mög benachten vnnd fürgebietenlassen, vnd seine sachen widerumb rechtlich gegen jnen fürnemen.Wa die Partheien nicht in eigner personen / son-der durch jhre anwelde erschei-nen wurden.Cap. xix.O A nu beide partheien personlich in Recht erschei-nen / vnd sich inlassen wurden / sullen sie wie Rechtvnd hernach folgt / gehoirt werden. Imfall sie a-ber daran verhindert, mögen sie für Stadthal-ter vnd zweien Mannen van Lehen einen anderenvollmechtigen.Vnnd so ettwann minderjärige personen als beklagten inRecht geladen, oder sie als kleger gegen andere zu klagen vnnd zuforderen haben / sollen jhnen / so sie khein voꝛmünder oder pflegerhetten / durch den Stadthalter / ehe man sie hört / vormünder vndpfleger zum krieg, wie sich gebürt, gegeben, vnnd alle nichtigkeitdes proceß verhuet werden.Erscheinen