clijWan nu beide partheien also für Stadthalter vnd Man vanLehen erscheinen / sullen sie zu verhütung der scharffe des rechtens(welches vszganck vngewiß, auch vill beschwerung vnd vnkostenvff sich hat) ermandt vnnd bewegt werden / sich in der güte frunt-lich zu vergleichen, darzu ihnen auch Stadthalter vnnd Mannvan Lehen hilff vnd forderung erzeigen sollen. Wa aber die gutenicht stadt haben möchte / alßdan beiden theilen gebürlich Rechtwiderfaren laſſen.Wie es gegen den so ins Recht geladen / vndvngehorsamlich vßbleiuet / soll ge-halten werden.Cap. xviij.S S wirdt zu zeiten das vngehorsam vßbliben / entwe-der bey dem beklagten / so ins Recht geladen / oderaber bey dem kleger als anfenger des gerichtlichenkriegs / befonden / darumb disser vnderscheidt gehal-ten werden soll.Wa der beklagter vber die beschehene drey benachtungen vffden angestalten Gerichtstag nit erscheinen, sonder außblybenwurde / vnnd khein rechtmessige entschuldigung seines vßblibensoder verhinderung fürwenden ließ / so soll vff anrüffen des kle-gers/ sein klag vnd fürbrengen in Recht gehoirt/ vnd in contumaciam oder vngehorsam weither vortgefaren werden, wie sich deßhalben van rechtz vnnd billigkeit wegen eigen vnd gebueren will.Vnd wa die sach zu beschlüß kommen / vnd die Mann van Lehenals Richter darinnen entlich sprechen vnd erkennen wurden / sallder vngehorsamer abermals vff einen benante tag wie obgemelt /geladen vnd benachtet werden zu erscheinen / vmb zu sehen vnd zuhoerē / den kleger in seine des beklagten angeforderte gueter / durchdas erste erkandtnuß / zu Latin genandt Primum decretum / inzuse-tzen, vnd weithers zugeschehen was recht ist.Hin-
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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