Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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ltachtung geschehen/ damit solichs in das gerichtsbüch eigentlichgeschreben werden mög.Wa nu der beklagter die erste benachtung durch zween Manndan Lehen / die er van dem Stadthalter fürhin erlangen soll / entsetzen / daruff erscheinen / vnd sich in Recht inlassen wurde / so het-te es seinen bescheidt. Wa aber nicht / so sall der kleger nach vmb-ganck bestimpter vierzehen tag / dem beklagten die zweiete benach-küng in massen wie obgemelt / vnnd doch durch zween andereMan van Lehen, oder nach gewonheit des orts, durch den Manbotten / wie sich gebürt / thun verkündigen. Imfal dan der beklag-ter soliche zweite benachtung auch nicht entsetzen / sonder nach verlauff derselben vierzehen tage, noch vngehörsamlich außbleibenwurde, so sall der kleger ihme die dritte vnnd letste benachtungdurch die zween Man van Lehen so die erste benachtung gethan /oder durch den Manbotten da solichs gebreuchlich / thun vnndverkündigen lassen / allso das vff die drey benachtungen sechs wo-chen vnd drey tage gerechent werden.Es sall auch dem jhenigen dem die benachtung geschicht / zujhederer benachtung die sach vnnd forderung, warumb er erschei-nen soll, angetzeigt werden, sich darnach im besten wissen zurichten.Nach vorgemelten beschehenen benachtungen, vnnd daraufgefolgten entsetzungen / sall der Stadthalter vier Mann van Le-hen, so vnpartheisch, verstendig, vnnd in der nehe gesessen, ne-ben dem Lehenschreiber, dergleichen die streitige partheien durchseine offene brieff oder den geschworen Manbotten vff einen siche-ren benanten tag forderen / gestalt in recht zu erscheinen, vnd ihreklag vnd antwordt schrifftlich oder mündtlich fürzubrengen / all-so das der gantzer proceß ausserhalb das endturtheill / bey gedachtem Stadthalter vnnd vier Mann van Lehen gefurt vnd gehal-ten werden soll.N iiii Wann