und vrtheill vßsprechen helffen / zu einem fürsprecher erwelet /in betrachtung, was ein solicher Fürsprecher in seinem fürträ-gen / dann wegen seiner partheien / als in Recht vnd billigkeit ge-grundt zu sein / angeben thut / das er van dem / da er folgentz dar-uber vrtheilen vnnd richten soll, nicht gern abstehen, vnnd ihmeselbst zuwidder sein wurde: Vnnd dann die beide Ampter, desRichters vnd Redeners / zugleich in einer person nicht sein nochstain können: So sullen hinfürter die streitbare partheien ihreklag / antwort / vnd was sunst die notturft erfordert / nicht durchdie Man van Lehen / sonder durch jhre Redener oder Fürsprecherso an dem ort da die sach in rechtfertigung gezogen / nicht Mannvan Lehen seindt / fürtragen lassen / es were dan in ihren eigenen /oder ihrer verwanten frunde, oder andern van gemeinen Rech-ten zugelassen sachen / welches jhnen alßdann mit der bescheiden-heit zugelassen sein sall/ das sie in solichen sachen zu verfassungvnd fertigung der bey oder endturtheilen nicht zugelassen / sonderdaruan alß selbst partheien außgeschlossen werden sollen.Van Citation oder Ladung / wie die erkandtvnd verkundigt werden soll.Cap. xvij.Jeweill ohn furgainde ladung vnnd fürgeboth,khein proceß noch vrtheill bestendig gehalten wer-den soll oder mach / so sall der jhenig so einen an-dern vmb Lehengut für Stadthalter vnd MannOvan Lehen besprechen will / für erst bey dem Stat-halter vnder welches gerichtszwangck das streitige Lehengutgelegen ist / ansuechen vnd begeren / ihme zween Man van Lehen /oder nach herbrachter gewonheit, den geschworen Manbotten,off seine zimliche vnd gebürliche kosten zu verlehenen, vmb durchdieselbige die erste benachtung (daruff dann vierzehen tag ghain)dem beklagten vff dem stockgut, darumb der streit ist, oder demhenigen der das inhadt / zuthun. Welche zween Mann folgentz-dem Stadthalter anzeigen sollen / wie / wem / vnd wa gerurte be-nachtung
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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