cxlviijhenden / oder anders / in N. Kirspell gelegen / in beisein N. vnd N.als Mannen van Lehen, vnnd hat N. daruff gewonlichen eidt ge-than, auch für hergeweid vnnd gerechtigkeit betzalt, dem Stadt-halter, den Mannen, dem Lehenschreiber N. rc. Vnd hatt bey sei-nem eidt behalten, das er (oder sein principall) das Lehen nichtverandern noch verspleissen soll / dann mit verwilligung meinsgnedigen Herrn.Vnnd so die Lehenleuthe einiche andere oder mehr gelübdenthuen wurden, dieselbige auch vffzuschreiben, vnd mit zuuermel-den / an welchem ort oder platz die belehenung geschehen.Wie die auffdrachten zutzulassen / vnd in dasLebenbüch zuschreiben.Cap. xiiij.Nno ꝛc. vff N. tag / hat N. fur N. dem Stadthal-ter, vnd N. vnnd N Mannen van Lehen vffgetra-gen N. Lehenguet (theill oder gerechtigkeit) N. vndist desselbigen Lehens (theils oder gerechtigkeit) vß-gegangen vnnd vertziegen, welche vffdracht derStadthalter in macht seins gemeinen beuelhs / von wegen mei-nes gnedigen Herrn Hertzogen rc. gewilligt. Oder zu setzen (wel-che vffdracht vnd vbergifft der Stadthalter auß sonderlicher be-willigung meins gnedigen Herrn zugelassen) in beisein N. vnndN. als Mannen van Lehen.OrdnungSS
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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