exliiisich zusehen / v auß den Lehenbücheren erklernuß zu haben begekten / wes darauß gesplissen / oder auß dem Stockguidt verkommen /vmb sich des zu seinem Rechten seiner notturft nach / zugebrau-chen / so sall ihme die öffnung des Lehenbuchs / souill denselbigenfall belangt / vnweigerlich beschehen mögen.Wa auch ein Lehenmann bestendige kundtschafften der war-heit vnd der geschicht / auß den Lehenbücheren zu haben begerenwurde / sall gleichsfals nicht abgeschlagen werden.FolgenS
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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