exlvGelübde der Lehenschreiber.Cap. viij.Ch N. Lehenschreiber zu N. gelobe bei meinem Eide,das ich des Durchleuchtigen hochgebornen Fürstenvnnd Herrn, herrn Wilhelms, Hertzogen zu Gu-lich / rc. meins gnedigen Herrn hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen / nach meinem besten vermögen trew-lich will helffen bewaren / wie die belehenungen vnd geluͤbden ge-schehen / auch die Rechtliche handlungen trewlich vnd vnpartheilig vffzeichnen, dem Stadthalter vnnd Mannen so darbey ge-west / fürlesen vnd hören lassen, vnd wann die recht vffgetzeichnetbefunden, in die principall Bücher, dahin ein jheders gehört,rein vnnd vffrechtig inscheriben / auch sunst allenthalben hochge-melts meins gnedigen Herrn Ordnung der Lehen vnd Proceß /fur mich selbst nachkomen/ vnd mit allem fleis daran sein sal vndwill / das dieselbige auch van anderen gehalten werdt, vnd wesmangels ich daran befinde / das ich nicht besseren kündte / in sei-ner F. G. Cantzley zürkennen geben.Eidt der Lehenleuth.Cap. ix.ECh N. gelobe vnnd schwere zu Gott, meinem gnedi-gen Herrn / seiner F. G. Erben vnd nachkomen Her-tzogen zu Gülich, vnd herrn zu N. trew vnd holdt zusein. jhrer F. G. bestes zu werben, argstes zn war-nen / vnd nach meinem vermöge zu keren / Das auchich, vnd meine Erben, das Lehen so dick des not gebürt empfan-gen, bedienen, vermanen, vnnd sunst dauon thun sollen, wes ge-treuwe Lehenleuthe jrem Herrn schuldig sein zuthuen / Vnd wesich allso gesichert vnnd gelobt hab / sall ich stet vnd vnuerbrochenhalten, wie einem frommen Mann vann Ehren gebürt. Als mirGott helff.Form
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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