cxlijoder die gerichtliche handlung ergangen. Vnnd wann es also ge-hört / vnnd recht vffgetzeichent befonden / darnach sall er es in dasLehen oder Gerichtsbüch rein schreiben / vnd folgents khein ver-anderung darinnen geschehen. Wie dan auch beide bucher in ei-ner verschlossen kisten verwardt werden, vnnd der Stadthalterdauon einen / der Lehenschreiber den anderen / v zween Man vanLehen so darzu verordent / den dritten schlussell haben sullen.Van den Herlicheiden, Edelleuthheusern, vnd grossen Lehe-nen / Dergleichen van den Lehenen so in vnserm Ampt N. nit gelegen, sall man Reuersalen nemen, vnd geloben lassen, das der ent-pfenger die in N. zeit will vnd sall vberlieberen. Was aber kleineLehen seindt / die binnen vnserem Ampt N. gelegen / daruan darffman kheine Lehenbrieff geben noch Reuersall entpfangen / dan diebelehenung allein klar indas Lehenbuch zuschreiben.Wan einiche soliche belehenung geschehe, sal der Lehenschreiberdie berichtung in vnsere Gülische Cantzley vberschreiben / vmb dieLehenbreiff / da es wie obgemelt van nöten / zu fertigen / vnd demStadthalter vnd ihme zu vberschicken, vnd sullen die Lehenbrieffvnd Reuersalen hinfurter gleiches inhalts sein / also das die na-tur eins jheden Lehens, in dem Lehenbreiff vnnd Reuersall zugleich vermeldet werde.Es sall auch der Lehenschreiber die gegebene Reuersalen in vnsere Cantzley schicken / vnnd der Stadthalter vnd er Copeien dar-uan behalten.Wa jhemandt vmb belehenung ansuchen, vnd doch auß bewe-gliechen vrsachen nicht belehent wurde / sall der Lehenschreiber so-lich ansuchen gleichwol vffzeichnen / aber nicht in das Lehenbuͤch /sonder in die neben antzeichnuß schreiben / mit den vrsachen vnndbericht / vnd sollen dieser neben antzeichnussen zwa sein / deren einebey dem Lehenbüch verwart werden sall.So einicher Lehenmann der die Stockgueter inhette / hindern
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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