So aber jhemandt einich Lehen / theill oder gerechtigkeit /einem andern der nicht daran berechtigt / noch theill hette / vfftra-gen oder vbergeben wulte, solichs sall erst mit allem bericht anvnß gelangt werden.Es sullen auch Stadhalter / vnd Lehenschreiber darann sein /das die jhenige so die Lehen entfangen/ zu dem gebrauch dersel-bigen kommen, oder zum wenigsten van den jhenigen so sie gantzoder zum theill besitzen / entfangen werden.Van dem Lehen vnd Gerichtsbuch / vnnddes Lehenschreibers beuelh.Cap. vj.S sullen zwei verscheidene Bücher gehalten werden /vnd das ein heisschen das Lehenbüch / das ander dasGerichtsbüch in den Lehen sachen / in welchen mannnicht vßstreichen, noch jchtwes beisetzen, sonder indas Lehenbuch rein schreiben sall / durch wenn / vffwelchen tag vnd platz, vnnd in welcher Lehenleuth bey sein, wel-cher gestaldt / vnnd vff was gelübden die belehenungen geschehen /auch wie die hergeweyden vnd gerechtigkeit betzalt. Dergleichenwa einiche Lehen mit vnser verwilligung vffgetragen / versatzt /beschwert, vertheilt, oder sunst verandert wurden, sall auch indas Lehenbüch rein geschreben werden / welcher gestalt / vnnd vffwas gelübden solichs beschehen. Aber in das Gerichtsbüch sallman gleichsfals rein schreiben / die gerichtliche handlung / wie diefür Stadthalter vnd Mann vann Lehen ergangen, vnd die sub-stantz vnd notturfft der sachen vnd fürbringens klarlich zu setzen /aber die gemeine vnnötige dingen mit kurtzen worten. Vnnd salldarumb der Lehenschreiber fürhin vfftzeichnen / v den Stadthalter vnd Lehenleuthen so bey der belehenung, oder einicher veran-derung des Lehens gewesen, hören lassen, wie die belehenung, vffdracht / oder einiche bewilligung des Lehens halber / geschehen /oder
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten