jhars einmall durchsehen / vnnd wes sie nicht wissen / bey den Le-henleuthen vnd sunst erkündigen, was veranderung sich der Le-hen halber zugedragen / welche Lehenleuth verstorben / vnd an wendie Lehen kommen, ob die auch in gebürlicher zeit entfangen, ohsie verandert / versplissen / vbergeben / zu erbpacht außgethan / ver-satzt oder beschwert / vnd ob solichs für langen / oder kurtzen jha-ren geschehen, vnnd welcher gestalt, wer dieselbige Lehengueteroder spliß inhabe / dergleichen ob sie auch wie sich gebürt / bedientworden, vnnd van dem allem ein klare antzeichnuß in vnsere Gü-lichsche Cantzley schicken.Neben dem sollen Stadthalter vnd Lehenschreiber vann allenLehenleuthen desselbigen Manhauß schriftliche vertzeichnuß derstück so zu jhrem Lehen gehörig / forderen / v die Lehenleuth schuldig sein, dieselbige stück bey ihrer Lehenspflicht gleublich in einerbenanter zeit zu vertzeichnen. Daruff Stadthalter vnnd Lehen-schreiber folgents mit zweien erfarensten Mannen vann Lehen,ob bestimpte vertzeichnuß wie sich gebürt / beschehenn sei / erkündi-gung thun, vnnd da mangell desselgen befonden, antzeigen sol-len / vmb ferner nottwendige nachforsschung derwegen zu haben.Vnnd wannehe die sachen klair befonden, oder gemacht wor-den / allen bericht in ein sonderlich Büch schreiben / auch zu allenfunff jharen mit vleiß erkündigen vnnd auffzeichenen, wes ver-anderung sich mitler zeit in solichen sachen möchte zugetragenhaben.So jhemandt sein anerstorbenn oder angefallen theill odergerechtigkheit des lehens einem anderen vfftragen wulte / wa dernu gleiche nach / vnd mit theill vnd gerechtigkheit daran hat / vnndsunst khein gebrech darinnen befonden / So mag der Stadthal-ter die vfftracht vnnd vbergifft entpfangen. Ihedoch ist solichs inmachgescheit vn erbteilungen so zwisschen schwestern vn brodernwelche ohne das als die negste agnaten in das lehengut succedi-ren sollen vffgericht / nicht nötig.So aber
Druckschrift
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
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