Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxxixStadthalter mehe Mann van Lehen / oder sie sementlich / wanndas endturtheill soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber indem proceß/ sollen nicht vber sechs oder acht, vnd in den wichtig-sten sachen nicht vber zehen oder zwelff erfordert werden / vnnd ingeringen sachen dürffen auch bey dem endturtheill nicht mehe /dann achtt oder zehen man neben dem Stadthalter sein.Es sall auch der Stadthalter den partheien vorhin antzeigenond fragen / ob sie zu verhuetung der vnkosten / in einen geringernantzall zu willigen gemeint, alß das ein jheder zween oder drey den Lehenleuthen benenne / vber die sach zu richten: Vnnd wasie des zu fridde, so darff der Stadthalter nicht mehe Lehenleuthbescheiden / dann die jhenigen / oder den antzall / darauff die par-theien willigen.Wan nu durch den Stadthalter vnd Man van Lehen / endtur-theill ergangen / vnd einiche parthey dauan wie sich gebürt appel-lieren wurde / so sall solichs nicht anders / dann in vnsere Chamergeschehen noch zugelassen werden.Wann die vnkosten gesatzt, sullen Stadthalter vnnd Lehen-schreiber sampt zweien vnpartheisschen Lehenmennen, so durchdie Lehenleuth darzu insonderheit verordent, bey ihren eiden vff-sicht haben / das kheine vngebürliche / noch andere vnkosten dannverordent / den partheien vffgelacht werden.Van verwarung vnser als des Lehenheren /hocheit vnd gerechtigkheit.Cap. v.Er Stadthalter vnd Lehenschreiber sollen vleissigvfsicht haben / das vnsere hocheit vnd gerechtigkeitder Lehen nicht vnderkomme, oder ichtwes darinnen versaumpt werde, vnd derhalber die antzeich-nuß vnd berichtung der Lehen zum wenigsten alleM iiijſbars