Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxviijnach herbrachter gewonheit / den geschworen manbotten / fur dievnbetzalung mögen benachten lassen / auch solichs mit dem Le-henrechten außfören.Wa auch die Scheffen vnd Gerichter sich an die Mann vonnLehen durch ein Consultation beruffen / vnd deren raths begerenwurden / so mag der Stadthalter einen antzall der verstendigstenLehenleuthe / die am negsten dar bey gesessen / vnd der sachen vndpartheien nicht zugethan / beschreiben / nach gelegenheit vnd wichtigkeit der sachen / vff kosten der partheien so im vnrechten befon-den, vnd den Gerichtern derselbiger bedencken widerumb zurken,nen geben / die vrtheill außzusprechen / allso das nicht nötig / diepartheien lang vffzuhalten / oder zu grossen vnkosten einen gemeinen Mantag zu beschreiben.Vnd so einiche parthey van den vndergerichtern an Stadt-halter vnd Man van Lehen appellieren wurde / sollen der Stadt-halter oder Lehenleuth die nicht annemen, sonder an gebürlichvnd ordentlich Recht weisen / oder aber an vnß gelangen / gebür-lich insehens geschehen zulassen.Wes nu dermassen an den Stadthalter vnd Man van Lehengelangt / darüber jhnen gebürt zu Richten, da sall man die par-theien nicht lang auffhalten, sonder ihnen zu fürderlicher auß-tracht verhelffen.Vnd ist nicht nötig / das die sementliche Mann van Lehen / zugroissen vnkosten der partheien bescheiden werden, sonder nachgelegenheit vnd wichtigkeit der sachen / sall man einen antzall derverstendigsten vnnd negst darbey gesessen vnpartheisschen Lehen-deuth bescheiden / vnd die sachen nach dem Lehenrechten verhörenvnd erörteren.Wa aber die sachen wichtig / vnd die Mann so bescheiden / beyjhren eiden behalten wurden, das sie der sachen nicht verstendiggnüg / oder das es beide partheien begeren wurden / so möchte derStadt-