Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxxvijhelter pflegen entfangen zu werden / dieselbige sollen auch hinfür-ter der entfencknuß halber bey de Stadthaltern gelassen werden.So auch jhemandt der sich gerechtigkeit zu einem Lehen zu ha-ben anmassen thete, belehent zu werden begerten, vmb qualifi-cirt oder beqweem zu sein / seine angemaste gerechtigkeit mit demLehenrechten zu forderen, sall der Stadthalter denselbigen bele-henen mögen / fürbeheltlich vnß vnd jhederman seins Rechten.Wa dem Stadthalter sunst einicher weither beuelh van vnßzuqweme / vnsere hocheit / gerechtigkeit vnd sunst belangen / dem-selbigen sall er sich in allwege gemeesz halten, doch damit die Le-henleuth vber gebür vnd löblich altherkomen nicht zubeschweren.Von dem Lehenrechten.Cap. iiij.Er Stadthalter vnd Lehenleuth sullen kheine sa-chen annemen / darüber zurichten / dann wes deneigenthumb der Lehengueter betrift / vnd wes denLehenleuthen derhalben zuthun vnnd zulassen ge-bürt. Vnnd die sachen so des Lehens eigenthumbnicht betreffen / alß schad / schuldt / ingriff / verhinderung / vnd dergleichen, sall man an dem Lehenrechten nicht annemen, sonderbey dem ordentlichen Rechten bleiben lassen. Vielweniger sullendie sachen so mit den Lehenen vnnd dero Rechten gar kheine ge-meinschaft haben, durch Stadthalter vnd Lehenleuth angeno-men, sonder gleichsfals zu dem ordentlichen Rechten geweistwerden.So aber jhemandt einiche korn oder gelt renthe für Stadt-halter vnd Mannen van Lehen auß seinem Lehengut verschrebenvnd verpandt, vnd vf den zalltag khein betzalung thete, so soll derjhenig dem soliche korn oder geltrenth verschreben, das Lehen-gut durch den Stadthalter vnnd zween Mann van Lehen, odernachM iij