Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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exxxvlehenung thun wirdet / fragen vnd erkündigen / ob er der negsterLehens erb sey des abgestoꝛbnen Lehentregers / oder ob er gnug-same vollmacht hab. Dergleichen ob der letstuerstorbner das Le-hengut samen in besitz vnd gebrauch gehadt / vnd der jtzig ansuchersolichs auch noch hab vnbeschwerdt vnnd vnverhindert.Wa dem allso / vnd sich befindet / das es Lehengut / vn der ansucher / oder sein heubtsacher der rechter Lehens erb ist / nach na-turen des Lehens / so sal der Stadthalter den eidt entfangen / vndnach naturen vnd herkhumpst des Lehens / die belehenung vannvnsernt wegen thun / in beysin ettlicher Mannen vann Lehen / derzum wenigsten zween sein sollen, doch vnß vnser Lehenrecht, ho-cheit vnd gerechtigkeit dardurch in allwege vnbenomen.Vnd sall der Stadthalter den Lehenmann fragen / ob er willigsey. N. Lehengut van jhme / als Stadthalter / vnnd van vnserntwegen zu entfangen / vnd zuthun / weß sich derhalber gebürt: Vndso der Lehenman daruff jha antwort / sall der Stadthalter ihmeden eidt furhalten / vermög der verfaster vnd ihme zugestalter ge-meiner form der Lehen entfencknuß / vnnd folgentß den ansucherbelehenen wie des orts gebrauch ist, so aber einicher Lehenmannvriß fürhin vereidt were / sall er die vurß. gelübden bey dem vori-gen eidt thun.Der Stadthalter vnnd Lehenschreiber sollen auch die herge-weyde vnd gerechtigkeit van einem jheden entfangen / vnd die nie-mandts nachlassen / doch wan sie es entfangen / mögen sie / wa esihnen geliebt / jhre gerechtigkeit weder geben.So auch einiche Lehen fürqwemen / die man van althers beyvnß oder vnsern verordenten Rheten entfangen hette, sall derStadthalter die nicht annemen / sonder dahin weisen.Wa aber durch mangell der Stadthalter, einiche Lehen in-wendig den negsten zwelff oder vierzehen jharen / bey vnß oder un-sern verordenten Rheten entfangen, die vorhin bey dem Stadt-helter