Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxrsDas die partheien an dem Lehenrechten lang vffgehalten / vndin groisse beschwerliche vnkosten / auch in geringen sachen / gefürtworden.Die weill dann die notturfft erfordert / gebürlich insehens zu-haben, vnd Ordnung vffzurichten, damit vnsere Stadthalterder Lehen in den Manheusern wissen, wes sie vnd ein jheder sichzu halten, auch obgemelte vnd andere mißbreuch, vnuerstandt vngebrechen / souill möglich / gebessert werden mögen.So haben wir mit vorwissen derselbiger Lehenleuth / nachfol-gende Ordnung in schrifften stellen, vnnd vnsern Stadthalternvnd Lehenschreibern vberantworten lassen / derselbiger sie nicht allein sich gemees zu halten, sonder auch vffsehen, das es van ande-ren geschehe / vnd der allenthalben nachkommen werde.Van beuelh des Stadthalters.Cap. ij.Er Stadthalter sall van vnsernt wegen fürnem-lich in dreien stücken, doch in massen wie hernachfolget / beuelh haben.Die belehnung zu thun.Das Lehenrecht zu besitzen.Vnnd vnsere hocheit vnd gerechtigkeit der Lehen zu verwaren.Wie die belehenung geschehen soll.Cap. iij.An jemandts für dem Stadthelter erscheint /vnd mit einichem gut belehent zu werden, be-gert / so sullen der Stadthelter vnd Lehenschreiber ihnen erstlich bey dem eide / den er vff der be-M ijlehnung