Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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lxxxjAmptern verbleben / durch vnsere Amptleuthe vn Beuelhaber widerumb zuhalten / den Gerichtern vfgelacht werden.Gerichtsschreiber.Cap. cix.Je Gerichtsschreiber sollen von einer jheden an-sprach / zu jederm dincklichen tage zween albus ha-ben. Dergleichen von der antwort auch souill-SVon außschreibung der Acten vnnd Gerichts-handlung / van jhederm blat / da die zielen vnd worter nicht gefer-licher weiß zu weit von einander geschreben, zween albus.Wannehe kuntschaften zuuerhoͤren / von jedem blat auch souil.Wannehe zeugen so furgestelt / dermassen mit alter oder leibsschwacheit beladen / oder sunst verhindert, das sie in eigner per-son für dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen / sallder Gerichtsschreiber vber seine gebürende belohnung des ab-schreibens, von wegen seiner zerung, alle tag ein ort eines goltgulden haben.Vonn inschreibung einer erbung oder vnterbung sechs albus.Fürsprecher.Cap. ex.Achdem fur gut angesehen / an den hauptgerichtern des Fürstenthumbs Gülich / nemblich Gü-lich / Duyren vnnd Sittart / Dergleichen annden hauptgerichtern des Fürstethumbs BergCPortz vn Cruytzberg / vier / aber sonst an den vndergerichtern zween geschickte geschworne Fürsprecher zuhaben /vnd ohne dieselbige sonst kheine andere in oder außlendige zu ge-stattē / den parthien in dem Gericht das wort zuthun / So ist verordnet / das die Fürsprecher an den Hauptgerichtern von einer jeden parthey der sie dienen / vff einem jheden Gerichtstag vier ra-der albus haben sollen.Dem