Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxxiDen anderen Fürsprechen aber, so an den vndergerichtern ge-braucht / sollen zween rader albus / von jheder partheien zu lohngegeben werden.Vnnd sollen die Fürsprecher fur soliche belhonung den par-theien den gantzen tag dienen.Gerichts Botten.Cap. cxj.An anstellung an das Gericht / Item einen kom-mer binnen dem ampt zuuerkhündigen / sollen jh-nen zween albus lauffends gelts betzalt werden.Dergleiche ein gebot oder verbot / vmbschlag /außrüff in der kirchen von wegen der erbkeuf zuthuen / auch pfen-de zu geben, welchs alles sie die Botten hinfürter allein thuensollen / auch souiell. Da sie aber solichs ausserhalb des amptsthuen/ sollen sie darneben von jheder meill drey albus haben.Wan sie Gerichts Acten vnd handlungen an das Oberhaupttragen / sollen sie vonn jheder meilen gleichßfals drey albus lauf-fendes geldts haben / sie tragen eine oder mehr Acten. sie aberan dem hauptgericht warten vnd stilligen mussen/ soll ihnen vaneinem gantzen tag stilligens sechs albus zukommen.Demnach ist vnser ernste meinung vnd beuelh / das alle vnd jhede vnsere Richter, Scheffen, Gerichtsschreiber, Fürsprecher vndGerichts botten, beyder vnser Furstenthumbe Gülich vnd Berg,an obbestimpter ihnen zugeordneter belhonung sich settigen vndbenuegen lassen / vnd daruͤber kheine parthey mit zerung oder an-ders beladen, sonder sich aller vbermessigen vnkosten entlich ent-halten, auch die arme partheien mit der belhonung verschonen,vnd sich desfals wie hieoben in vnser Ordnung vnder dem titelWie man den armen Richten vnd dienen sall/ dauon vermeldet,halten / bey vermeidung der peen vnnd straff / so wir nach gestaltder sachen vnnd personen, gegen die vbertretter furtzunemengemeint.Ordnung