Druckschrift 
Des Durch=||leuchtigen Hochgebornen Fur=||sten vnnd Herrn/ Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich/|| Cleue vnnd Berg/ Grauen zu der Marck vnnd Rauenß=||berg/ Hern zu Rauenstein [et]c. Rechtsordnung vn[n] Reformation/|| sampt andern Constitutionen/ Edicten vnd erklerungen et=||licher felle/ wie es jn beiden jrer F.G. Furstenthum=||ben Gulich vnd Berg gehalten/ geurtheilt || ... werden soll/ auffs new || ... gebessert.|| Mit einem neuwen Register ... ||
Entstehung
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cxxxauch der Richter / vonn wegen ihrer zerung / muhe vnd arbeit einjheder des tags sechs rader albus haben.Da auch die zeugen so fürgestalt, dermassen mit alter, oderleibsschwacheit beladen/ oder sonst verhindert/ das sie in eignerperson fur dem Gericht oder Scheffen nicht erscheinen mögen,sonder ettliche auß den Scheffen die kundtschaft zu empfangen /zu solichen zeugen abgefertigt / sall einem jheden Scheffen der zupferd reiten wurde/ alle tag ein halber goltgülden/ vnd dem so zufueß gehet / ein ort eines goltgülden / für jhre muhe vnnd zerung /vnnd dann einem jheden zeugen binnen ampts vier / vnnd buyssenAmpts sechs Rader albus, von dem der die zeugen fuert, gege-ben werden.Da ein beleidt oder besichtigung von wegen erb vnnd erbschaften, durch die Scheffen geschicht, sollen einen jheden Scheffen(der neben dem Richter zween / oder zum höchsten drei sein sollen)seiner zerung vnnd gehabter muhe halben zehen albus lauffendesgelts, vonn dem der soliche besichtigung vnd beleidt hat thun las-sen / gegeben / vnd die selbige gebrechen / wa sie nicht in der guete vffder malstat hingelegt / daselbst nicht rechtlich / sonder allein in demGericht / der gebuer / darnach sie befunden / erortert vnd entschei-den werden.Wann farende habe vnd güter so vmbgeschlagen / durch dasGericht gesatzt oder taxirt, so sollen vonn wegen solicher taxi-rung, dem Gericht zwelf albus lauffendes gelts, von dem zuko-men, gegen welchen die taxierung fürgenomen.Da auch die schetzung oder taxierung von wegen der erb vnnderbschaften geschicht / soll mann einem jheden auß den Scheffen /so daran vnd vber sein / seiner zerung vnd gehabter muhe halber /zehen albus in massen obgedacht / entrichten. Wa aber die Schef-fen soliche erb vnnd erbschaften vngebuerlich vnd wider die billig-keit schetzen vnd anschlagen wurden, sollen die gueter ihnen alßden schetzern selbst darfuͤr verbleiben.Die herin vnnd vngebotten geding sollen alle jars, wie vonnalters herkhommen/ gehalten/ vnd da dieselbige ein zeitlanck in denampt=